Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 77 Umfang der Beweisaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 255
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Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2018 – KRB 60/17Kartellbußgeldsache: Möglichkeit der sofortigen Vernehmung eines Zeugen und Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters; Anforderungen an die Begründung des einen Beweisantrag ablehnenden Beschlusses - Flüssiggas III
- OLG Hamm, 11.12.2006 – 2 Ss OWi 598/06
- OLG Köln, 20.12.1988 – Ss 656/88
- KG, 22.11.2018 – 3 Ws (B) 282/18, 3 Ws (B) 282/18 - 122 Ss 123/18
- KG, 17.04.2018 – 3 Ws (B) 100/18, 3 Ws (B) 100/18 - 122 Ss 46/18Zitiert von 4
- OLG Celle, 31.08.2010 – 311 SsRs 54/10
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 10.07.2025 – 3 ORbs 78/25
- OLG Bremen, 23.06.2025 – 1 Orbs 2/25
- OLG Karlsruhe, 16.06.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 662/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77#abs-1 (1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77#abs-2 (2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77#abs-3 (3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.